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Krankenkassenzuschüsse

Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zum Zahnersatz werden vom Gesetzgeber vorgegeben und wurden das letzte Mal mit dem In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2005 hat der Patient nun mehr Eigenverantwortung zu übernehmen und muss gleichzeitig höhere Zuzahlungen leisten.
Zudem liegt seit diesem Zeitpunkt eine Übersicht mit so genannten befundbezogenen Festzuschüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Es ist also klar geregelt, welchen Zuschuss man für den Einsatz von Brücken, Kronen oder Prothesen von der Krankenkasse erwarten kann.

Befundbezogener Festzuschuss
Der Zuschuss der Krankenkasse richtet sich seit 2005 nach dem Befund der Zähne. Für jeden Befund wurde vom Gesetzgeber eine Regelversorgung festgelegt, welche mit ca. 50 Prozent der statistischen Kosten (die Kosten können im Einzelfall abweichen) bezuschusst wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich im Juni 2004 auf 52 Regelversorgungen aller Befunde innerhalb der Mundhöhle oder am Zahnersatz geeinigt und diese als Grundlage für die Bezuschussung der Krankenkasse gemacht.
Wenn der Patient sein Bonusheft lückenlos führt, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse.

Beispiel: Einem Patienten fehlen zwei Schneidezähne. Als Regelversorgung gilt hier laut Gesetzgeber eine Brücke. Die Krankenkasse zahlt dazu dann etwa die Hälfte der Gesamtkosten. Wenn der Patient stattdessen aber ein Implantat wünscht, also einen höherwertigen Zahnersatz, erhöht sich dadurch sein Eigenanteil, denn der Kassenzuschuss bleibt gleich hoch.

Für den Patienten ergibt sich der Vorteil, dass er seinen Zahnersatz frei wählen kann, ohne den Zuschuss der Krankenkasse aufs Spiel zu setzen. Er entscheidet somit selbst, wie viel ihm seine Mundgesundheit wert ist.
Ein Nachteil der Reform ist allerdings, dass in der gesetzlichen Regelversorgung meist ein sehr einfacher, medizinisch fast schon veralteter Zahnersatz festgelegt ist.

Höhere Festzuschüsse bei Härtefall
Ist die Eigenbelastung am Zahnersatz unzumutbar, übernimmt die Krankenkasse 100 Prozent der Kosten. Allerdings nur, wenn Sie sich für eine Regelversorgung entscheiden.
Der Zahnersatz wird vorerst mit einem doppelten Festzuschuss bewilligt, da zunächst die tatsächlich anfallenden Kosten noch nicht feststehen. Wählen Sie einen Ersatz, der von der Regelversorgung abweicht oder darüber hinausgeht, wie bspw. ein Implantat, erhalten Sie von der Krankenkasse den doppelten Festzuschuss dieser Regelversorgung – also einer Brücke – und übernehmen die anfallenden Mehrkosten selbst. Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn das monatliche (Familien-)Bruttoeinkommen unter einer gewissen Grenze liegt (2005: bei Alleinstehenden 966 Euro, mit Angehörigen 1.328,25 Euro, bei jedem weiteren Angehörigen zusätzliche 241,50 Euro). Falls Sie mit Ihrem Gehalt diese Grenzen nur knapp übersteigen, sind trotz allem besondere Regelungen möglich – diese sollten Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse besprechen.

Erfahren Sie mehr zum Thema Zahnersatzkosten im Beitrag zu den Kassenleistungen vs. Eigenleistungen.

 

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