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Reportage des Monats: Praxisgebühren

Ist eine zahnärztliche Behandlung nötig, während Ihr Zahnarzt gerade Urlaub macht, ist es kein Problem diese bei seinem Vertreter durchführen zu lassen und dort die Praxisgebühr zu bezahlen. Möchten Sie dann zur Weiterbehandlung wieder zu Ihrem regulären Zahnarzt gehen, müssen Sie dort lediglich die Quittung vorweisen.

Überweisungen und Quittungen müssen jeweils dem Quartal entsprechen, in welchem auch die Praxisgebühr anfällt. Damit die Gebühr nicht bezahlt werden muss, muss man den aktuellen Nachweis sofort vorzeigen. Eine Rückzahlung der 10 Euro ist nicht möglich, wenn im Nachhinein Überweisungen, Quittungen oder Zahlungsbefreiungen vorgelegt werden.

Es kann vorkommen, dass aufwändigere Behandlungen sich über das Quartal hinaus ziehen und z. B. im Rahmen der Gewährleistung etwas nachgebessert werden muss. In diesen Fällen muss die Praxisgebühr nicht erneut gezahlt werden. Sind allerdings neben der Nachbesserung andere Behandlungen nötig, muss sie bezahlt werden.

Auch im Falle eines Arbeitsunfalls ist eine Praxisgebühr nicht fällig, denn diese bezieht sich nur auf die Krankenversicherung und nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung. Passiert ein Arbeitsunfall und eine zahnärztliche Behandlung ist notwendig, rechnet der Zahnarzt anschließend direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. Eine Gebühr für die Krankenkasse entsteht hierbei nicht und auch eine Vorlage der Versichertenkarte ist nicht erforderlich. Sind allerdings Behandlungen nötig, die nichts mit dem Unfall zu tun haben, sind Sie zur Zahlung der Gebühr wieder verpflichtet.

Wer seine Zähne also gut pflegt und trotzdem zweimal im Jahr zu den Vorsorgeterminen geht, muss also nicht zwangsläufig eine Praxisgebühr bezahlen. Achten Sie darauf, wenn Sie zahlen mussten, die Quittung aufzuheben, damit Sie sie ggf. vorweisen können.

 

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