Startseite  |  Kontakt  |  Sitemap
Suche  los
ERGO Direkt Versicherungen
MundtrockenheitArchiv
Schriftgröße: Schrift kleinerSchrift normalSchrift größer
Beitragsbewertung:
Reportage des Monats: Praxisgebühren

Mit der Gesundheitsreform fällt seit Januar 2004 für alle gesetzlich Versicherten beim Arztbesuch eine Praxisgebühr von 10 Euro im Quartal an. Mit dieser soll das Gesundheitssystem entlastet und die medizinische Versorgung gesichert werden. In den Arztpraxen wird deshalb die Praxisgebühr eingesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Für Zahnarztbesuche gibt es in punkto Praxisgebühr und Kosten allerdings besondere Regelungen, über die wir Sie in dieser Reportage aufklären möchten.

Generell gilt, dass der Zahnarztbesuch losgelöst von anderen Arztbesuchen betrachtet werden muss. Es ist zum Beispiel nicht möglich, dass der Hausarzt eine Überweisung zum Zahnarzt ausstellt und umgekehrt der Zahnarzt auch keine Überweisung für andere Ärzte - außer Kieferorthopäden, Mund- Kiefer- oder Gesichtschirurgen - ausstellen darf. Dies wirkt sich daher auch auf die Praxisgebühr aus. War man im Quartal bereits beim Hausarzt, muss beim Zahnarztbesuch dennoch eine Praxisgebühr bezahlt werden. Allerdings nicht immer.

Sie fällt nicht an:

  • bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind
  • wenn man eine Überweisung eines anderen Zahnarztes aus diesem Quartal vorlegen kann
  • wenn eine Zuzahlungsbefreiung mit der Krankenkasse vereinbart wurde

Des Weiteren sind die zwei Vorsorgeuntersuchungen im Jahr von der Praxisgebühr befreit - wer hier also nur seine Zähne kontrollieren lässt, muss nichts bezahlen. Im Rahmen der Kontrolluntersuchungen ist der Zahnarzt verpflichtet, einige festgelegte diagnostische und präventive Leistungen durchzuführen, ohne dass die Gebühr zu entrichten ist.

Zu diesen Leistungen zählen:

  • Zahnsteinentfernung (einmal pro Jahr)
  • Röntgenaufnahme zu Diagnosezwecken
  • Vitalitätsprobe der Zähne
  • Untersuchung auf Zahnfleischerkrankungen
  • Ist darüber hinaus allerdings eine Behandlung notwendig, wenn bspw. Karies entdeckt wird, der entfernt werden muss, fällt die Praxisgebühr wieder an.


Ist ein Zahnarztbesuch akut und daher der Besuch beim Notdienst nötig, ist dort die Praxisgebühr zu entrichten -
es sei denn Sie können vom selben Quartal die Quittung Ihres Zahnarztes vorweisen. Zahlen Sie beim Notdienst, verwahren Sie bitte diese Quittung. Falls in diesem Quartal noch einmal ein Besuch bei Ihrem Zahnarzt nötig ist, können Sie dort wiederum die Quittung vom zahnärztlichen Notdienst vorzeigen und müssen die Praxisgebühr nicht mehr zahlen.

Können Sie die 10 Euro nicht bezahlen, ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, Sie zu behandeln. Besteht allerdings akute Behandlungsbedürftigkeit (z. B. starke Schmerzen) darf ein Zahnarzt die Behandlung nicht ablehnen. Die Gebühr von 10 Euro muss dann aber im Nachhinein bezahlt werden.

Weiter auf Seite 2.

Download: Reportagen als PDF
Beitrag bewerten:
Bookmarken Sie diesen Beitrag bei: icio.de Mister Wong oneview.de Webnews Y!GG Folkd Google LinkARENA
Leser, die sich für dieses Thema interessierten, interessierten sich auch für:
Privatpatient

Testen Sie die Tarife der ERGO Direkt Versicherungen!

Ich zahle nur 9,90 EUR im Monat!

Tarif Details
Tarif berechnen